Konzept zur Besuchsregelung in unserer Einrichtung im Rahmen der Corona-Schutzverordnung

gültig ab 11.12.2020

Testzeiten

im Eingangsbereich des Lambertusstifts

  • dienstags
    12:30 bis 14:30 Uhr

  • mittwochs
    16:00 bis 18:00 Uhr

  • freitags
    09:00 bis 11:00 Uhr

  • samstags
    09:00 bis 11:00 Uhr

Gesetzliche Grundlage

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen der § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnis Gesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW S. 218b), des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW S. 923), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW S. 978) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung:

Besuchsmöglichkeiten in unserer Einrichtung

Generell haben wir verschiedene Möglichkeiten, den Besuch zwischen unseren Bewohnern und deren Angehörigen/Besuchern stattfinden zu lassen. Entscheidend für die Wahl des Standortes sind die gesundheitlichen Ressourcen unserer Bewohner, deren derzeitige Mobilität und individuelle Wünsche. Besuche auf dem Bewohnerzimmer sind möglich, nicht aber in Gemeinschaftsräumen mit anderen Bewohnern.
Die Vorgaben des Ministeriums sehen derzeit keine vorzeitige Anmeldung von Besuchen vor. Um diese jedoch besser zu koordinieren, bitten wir um kurzfristige Mitteilung vor Ihrem Besuch telefonisch am Empfang.

Besuche sind erlaubt

  • von maximal zwei Personen je Besuch
  • im Außenbereich von maximal vier Personen je Besuch.

Vor Betreten der Einrichtung findet ein Screening statt. Bei Ankunft schellen Sie bitte am Eingang und warten auf das Screening durch unser Personal. Im folgenden Kurzscreening werden Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen und die Temperatur abgefragt bzw. erhoben. Bei einer Inzidenz ab 200 im Kreis wird zusätzlich ein Antigen-Test durch unser geschultes Personal durchgeführt. Die Testungen finden dienstags von 12:30-14:30, mittwochs von 16:00-18:00, freitags von 09:00-11:00 und samstags von 09:00-11:00 Uhr statt.
Sollten Sie vor Ihrem Besuch bereits durch einen PCR-Test getestet worden sein, da es einen Verdachtsfall in Ihrer Umgebung gegeben hat, bitten wir Sie, bis zum negativen Testergebnis die Einrichtung nicht zu betreten.

Ort der Testung: im Eingangsbereich

Die rechtliche Haftung und die Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses lehnen wir ab.
Herzlichen Dank für Ihre verantwortungsvolle Mithilfe

Ihr Wilfried Kersting – Einrichtungsleitung